Was regelt die Krankenhausreform?
Die Krankenhausreform ordnet neu, welches Krankenhaus welche Leistungen erbringen darf und wie es dafür bezahlt wird. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will damit die Behandlungsqualität steigern und die Versorgung in der Fläche sichern. Rechtlich besteht die Reform aus zwei Gesetzen:
- Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) ist seit dem 12. Dezember 2024 in Kraft. Es führt Leistungsgruppen und die Vorhaltevergütung ein.
- Das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) gilt seit dem 15. April 2026. Es verschiebt die Vorhaltevergütung um ein Jahr, gibt den Ländern mehr Spielraum bei Ausnahmen und legt die Leistungsgruppen fest.
Dazu kommen zwei Begleitregelungen:
- Das Krankenhaustransparenzgesetz ist die Grundlage für den Bundes-Klinik-Atlas.
- Die Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung regelt, wie der Umbau der Krankenhauslandschaft gefördert wird.
Wie werden Krankenhäuser nach der Reform vergütet?
Krankenhäuser werden nach der Reform aus drei Töpfen bezahlt: Fallpauschale, Pflegebudget und Vorhaltebudget.
- Fallpauschale: Die Fallpauschalen im Krankenhaus werden weiter pro Behandlungsfall abgerechnet. Ihre Bewertungsrelation ist ab 2028 aber kleiner, weil der Vorhalteteil herausgerechnet ist. Diese Fallpauschale heißt rDRG.
- Pflegebudget: Die Kosten für das Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung laufen seit 2020 über ein eigenes Budget. Das bleibt auch mit der Reform so.
- Vorhaltebudget: Neu ab 2028. Mit dem Vorhaltebudget soll das Krankenhaus Personal und Ausstattung bezahlen, die es bereithält. Ein Krankenhaus bekommt es für jede Leistungsgruppe, die ihm das Land zugewiesen hat, wenn es dort eine Mindestzahl an Fällen (Mindestvorhaltezahl) erfüllt oder das Land feststellt, dass das Haus für die Versorgung zwingend erforderlich ist. Auch der Vorhalteteil wird weiter je Fall abgerechnet, Abweichungen vom Vorhaltebudget werden nachträglich ausgeglichen.
Laut BMG werden dadurch 60 % des Budgets eines Krankenhauses leistungsunabhängig vergütet, etwa 40 % über die tatsächlichen Behandlungsfälle. Das Gesetz rechnet so: Aus den Kosten jeder Fallpauschale werden ohne die variablen Sachkosten 60 % herausgelöst. In diesen 60 % sind auch die Pflegepersonalkosten enthalten, die über das Pflegebudget laufen. Ins Vorhaltebudget fließt nur der Rest.
Was sind Leistungsgruppen, und wer weist sie zu?
Leistungsgruppen fassen ähnliche Behandlungen zusammen, zum Beispiel Allgemeine Innere Medizin, Geriatrie oder Urologie. Insgesamt gibt es 61 Leistungsgruppen: die 60 aus dem nordrhein-westfälischen Krankenhausplan und zusätzlich die Spezielle Traumatologie. Die Länder weisen sie den Krankenhäusern per Bescheid zu.
Wichtig: Kein Haus hat Anspruch auf eine Leistungsgruppe. Für jede Leistungsgruppe legt das Gesetz Mindestanforderungen an Ausstattung und Personal fest. Das Krankenhaus muss vor der Zuweisung nachweisen, dass es sie erfüllt. Das geschieht über ein Gutachten des Medizinischen Dienstes.
Für die Pflege ist ein Kriterium besonders wichtig: In jeder der 61 Leistungsgruppen muss das Krankenhaus die Pflegepersonaluntergrenzen einhalten. Das ist die Mindestbesetzung mit Pflegekräften im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen des Standorts. Damit wird die Personalausstattung der Pflege zur Voraussetzung dafür, dass ein Standort Leistungen dieser Leistungsgruppe anbieten darf.
Woraus wird das Vorhaltebudget berechnet?
Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) ermittelt die Grundlage des Vorhaltebudgets aus den Falldaten der Krankenhäuser: Wie groß der Anteil eines Standorts ist, hängt an seiner Fallzahl und daran, wie hoch seine Fälle bewertet sind.
Grundlage ist die Vorhaltebewertungsrelation. Seit dem Fallpauschalen-Katalog 2026 des InEK hat jede Fallpauschale neben der rDRG-Bewertungsrelation eine eigene Vorhaltebewertungsrelation. Das ist der Teil, der auf die Vorhaltung entfällt. Daraus entsteht das Vorhaltebudget in vier Schritten:
- Volumen des Landes: Das InEK nimmt die Leistungsdaten der über Fallpauschalen abgerechneten Fälle eines Landes, ordnet jedem Fall seine Vorhaltebewertungsrelation zu und addiert sie. Für die Jahre 2026 bis 2029 nutzt es dafür die Daten von 2024.
- Aufteilung auf Leistungsgruppen: Das Volumen wird danach aufgeteilt, wie viele Vorhaltebewertungsrelationen auf die Fälle der einzelnen Leistungsgruppen entfallen.
- Anteil des Standorts: Innerhalb einer Leistungsgruppe bekommt jeder Standort mit Zuweisung einen Anteil, wenn er die Mindestvorhaltezahl erfüllt oder das Land feststellt, dass er zwingend erforderlich ist. Dafür ermittelt das InEK den Vorhalte-Casemixindex des Standorts. Das ist der Durchschnitt der Vorhaltebewertungsrelationen seiner Fälle aus dem Vorjahr. Der Anteil ergibt sich aus Fallzahl mal Vorhalte-Casemixindex, geteilt durch die Summe dieser Werte aller Standorte im Land. Gibt das Land eine geplante Fallzahl je Leistungsgruppe vor (Planfallzahl), zählt diese statt der tatsächlichen Fallzahl.
- Euro-Betrag: Das Vorhaltevolumen des Standorts mal Landesbasisfallwert ergibt sein Vorhaltebudget für die Leistungsgruppe. Der Landesbasisfallwert ist der Eurobetrag pro Bewertungsrelation im jeweiligen Land.
Weil das Volumen des Landes bis 2029 auf den Daten von 2024 beruht, verteilt Schritt 3 in jeder Leistungsgruppe einen Topf, dessen Größe weitgehend feststeht: Steigt bei einer Neuberechnung der Anteil eines Standorts, sinkt der Anteil der anderen. Angepasst wird der Topf etwa, wenn ein Standort schließt.
Welche Falldaten zählen für den Anteil des Standorts?
Für den Anteil eines Standorts zählen die Falldaten des Vorjahres. Das InEK berechnet ihn erstmals in dem Jahr, in dem das Land die zugewiesenen Leistungsgruppen erstmals meldet. Diese Meldung ist spätestens bis zum 30. September 2027 fällig. In Ländern, die erst 2027 melden, entscheiden damit die Fälle aus 2026 über den Anteil, mit dem ein Standort 2028 ins Vorhaltebudget startet.
Danach ermittelt das InEK den Anteil zwei Jahre später und dann alle drei Jahre, bei bestimmten Änderungen auch dazwischen. Bei jeder Neuberechnung zählt die Fallzahl der vorigen Berechnung weiter, außer die aktuelle weicht um mehr als 20 % ab oder das Land hat eine Planfallzahl vorgegeben.
Der Vorhalte-Casemixindex wird dagegen jedes Mal aus den Daten des Vorjahres neu berechnet. Für Ihr Haus heißt das: Wie vollständig heute dokumentiert wird, bestimmt den Anteil bei der nächsten Neuberechnung mit.
Beispiel: Gleiche Fallzahl, unterschiedlicher Anteil
Ein fiktives Beispiel:
- Zwei Krankenhäuser in einem Land sind die einzigen mit der Leistungsgruppe Allgemeine Innere Medizin
- Beide behandeln dort 2.000 Fälle im Jahr
- Beide lagen 2024 bei einem Vorhalte-Casemixindex von 0,30
- Danach dokumentiert Haus B bei 100 Patient:innen mit Harnwegsinfekt zusätzlich einen Dekubitus, wodurch diese Fälle in die höher bewertete Fallpauschale L63B eingruppiert werden
- Gerechnet ist mit den Werten des Fallpauschalen-Katalogs 2026 und dem Landesbasisfallwert von Nordrhein-Westfalen (4.561,87 €).
Haus B bekommt damit rund 36.700 € im Jahr mehr aus dem Vorhaltebudget, Haus A entsprechend weniger. Den Unterschied macht allein die dokumentierte Nebendiagnose. Wirksam wird er bei der nächsten Neuberechnung des Anteils, in der Übergangsphase 2028 und 2029 erst zu einem Drittel und zu zwei Dritteln.
Wann gilt was? Der Zeitplan der Krankenhausreform
Das Vorhaltebudget der Krankenhausreform startet am 1. Januar 2028 und wirkt ab 2030 voll. Bis Ende 2027 ist der Vorhalteteil noch in der Fallpauschale enthalten, ab 2028 wird er gesondert abgerechnet. Die Tabelle gibt den Überblick über alle wichtigen Regelungen der Krankenhausreform und wann sie in Kraft treten:
Warum bleibt vollständige Pflegedokumentation nach der Reform entscheidend?
Vollständige Pflegedokumentation bleibt entscheidend, weil Fallpauschale, Vorhaltebudget und MD-Prüfung auch nach der Reform auf den dokumentierten Falldaten aufbauen. Erlössicherung über die Dokumentation lohnt sich also weiter:
- Fallpauschale: Der fallabhängige Teil wird weiter pro Fall abgerechnet. Welche Fallpauschale ein Fall bekommt, hängt an Diagnosen, Nebendiagnosen, Prozeduren und Verweildauer, also an der Dokumentation. Welcher Teil der Erlöse an der Dokumentation hängt, zeigt unser Whitepaper zu Erlöslücken im Krankenhaus.
- Vorhaltebudget: Der Anteil am Vorhaltebudget wird aus Fallzahl und Vorhalte-Casemixindex berechnet. Der Vorhalte-Casemixindex kommt bei jeder Neuberechnung aus den Falldaten des Vorjahres. In Ländern, die erst 2027 melden, zählen damit schon die Fälle aus 2026.
- MD-Prüfung: Ab 2027 werden die Regeln strenger. Je weniger geprüfte Rechnungen eines Hauses unbeanstandet bleiben, desto mehr darf der Medizinische Dienst prüfen. Mehr dazu in unserem Artikel zur MD-Prüfquote.
Für die Pflege heißt das: Befunde, Verläufe und Maßnahmen müssen so vollständig in der Akte stehen, dass sie in der MD-Prüfung im Krankenhaus halten. Dafür sollten sie im Moment der Pflege dokumentiert werden, nicht aus dem Gedächtnis am Schichtende.
Mit voize sprechen Pflegekräfte direkt am Bett ein, was sie tun und beobachten. voize macht daraus strukturierte Einträge. Die Pflegekraft prüft sie und gibt sie frei, dann landen sie im Krankenhausinformationssystem (KIS). Auch komplexe Assessments wie das epa-Assessment oder das Schmerzassessment füllen Pflegekräfte per Sprache aus. Dadurch kann die Dokumentationsqualität steigen, was sich wiederum positiv auf die Erlöse auswirken kann: bei der Fallpauschale, beim Vorhaltebudget und in der MD-Prüfung.
Wir rechnen gern mit Ihnen durch, wie Ihre Pflegedokumentation die Erlöse in Ihrem Krankenhaus beeinflusst:
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Häufig gestellte Fragen zur Krankenhausreform
Gibt es Fallpauschalen nach der Krankenhausreform noch?
Ja. Krankenhäuser rechnen weiter pro Fall über Fallpauschalen ab. Neu ist, dass ab 2028 ein Teil der Vergütung über das Vorhaltebudget läuft.
Müssen durch die Krankenhausreform Krankenhäuser schließen?
Laut BMG werden im Zuge von Zusammenschlüssen auch Krankenhäuser schließen. Wie die Versorgung aussieht, entscheiden aber weiter die Länder. Für Häuser mit geringerer Nachfrage nach stationären Leistungen ist das laut BMG eine Chance, nicht schließen zu müssen. Sie können zu sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen werden, die stationäre, ambulante und pflegerische Leistungen verbinden.
Gehört die Notfallreform zur Krankenhausreform?
Ja, das BMG führt die Reform der Notfallversorgung als Teil der Krankenhausreform. Der Bundestag hat sie am 15. Oktober 2026 beschlossen, in Kraft ist sie noch nicht. Geplant sind unter anderem Integrierte Notfallzentren an Krankenhausstandorten: Dort arbeiten Krankenhäuser und Kassenärztliche Vereinigungen zusammen und leiten Patient:innen über eine Ersteinschätzung in die richtige Versorgung.
Was ändert die Krankenhausreform für die Pflege auf Station?
Neu ist vor allem, dass die Pflegepersonaluntergrenzen Voraussetzung für jede Leistungsgruppe sind. Die Pflegedokumentation trägt weiterhin die Abrechnung des Falls, die Falldaten für das Vorhaltebudget und die Prüfung durch den Medizinischen Dienst.



